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Als Ingenieurbüro mit elektronisch-technischer Ausrichtung habe ich
langfristige gute Geschäftsbeziehungen auf partnerschaftlicher Basis
zum Ziel.
Soweit nicht ausdrücklich andere schriftliche Vereinbarungen getroffen
sind, gelten folgende Bedingungen als rechtsverbindlich:
I. Angebot, Vertragsabschluss
1. Die nachfolgenden Allgemeinen Lieferbedingungen gelten für
alle von mir erbrachten Lieferungen und Leistungen soweit nicht etwas
anderes Vertraglich vereinbart wird. Die Entgegennahme von Lieferungen
oder Leistungen gilt als Anerkennung meiner Bedingungen.
2. Meine Angebote sind freibleibend, es sei denn, es ist
ausdrücklich etwas Anderes vereinbart.
3. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Prospekte, Muster
und Gewichtsangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich
als verbindlich bezeichnet sind. Der Lieferant ist unter angemessener
Berücksichtigung der Interessen des Bestellers berechtigt, Veränderungen im
technischen Aufbau und in der chemischen Zusammensetzung der Produkte vorzunehmen.
4. Nebenabreden, Änderungen und Abweichungen von diesen Lieferbedingungen
müssen zwischen den Parteien schriftlich niedergelegt werden.
II. Preise
Die Preise gelten zuzüglich Mehrwertsteuer. Für die Berechnung sind
die vom Lieferanten übermittelten Gewichte, Stückzahlen und Mengen maßgebend,
wenn der Besteller nicht unverzüglich widerspricht.
III. Lieferung
1. Erhebliche, für den Lieferanten unvorhersehbare und von ihm
nicht verschuldete Betriebsstörungen, Lieferfristenüberschreitungen
oder Lieferausfälle von Zulieferern des Lieferanten, Rohstoff-, Energie-
oder Arbeitskräftemangel, Streiks, Aussperrungen, Schwierigkeiten bei der
Transportmittelbeschaffung, Verkehrsstörungen, behördliche Maßnahmen,
Verfügungen von hoher Hand und andere Fälle höherer Gewalt beim Lieferanten
und seinen Unterlieferanten verlängern die Lieferzeit um die Dauer des
Leistungshindernisses, soweit sie für die Lieferfähigkeit der Ware von
Bedeutung sind. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt der Lieferant
dem Besteller baldmöglichst mit.
2. Dem Besteller zumutbare Teillieferungen sind zulässig. Die
Lieferungen erfolgen in der Regel in Standardverpackungen.
IV. Versand, Gefahrübergang,
Verpackung
1. Sofern nichts anderes vereinbart, wählt der Lieferant Versandweg
und Versandart, wobei die Interessen des Bestellers angemessen zu berücksichtigt
werden.
2. Die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung der Ware
geht mit der Auslieferung der Ware an die zur Versendung bestimmte Person
oder im Falle der Abholung mit der dem Besteller mitgeteilten Bereitstellung
auf diesen über. Das gilt auch bei frachtfreier Lieferung.
3. Beanstandete Ware darf nur mit ausdrücklichem Einverständnis
des Lieferanten zurückgesandt werden.
4. Leihverpackungen sind vom Besteller auf dessen Kosten unverzüglich
zurückzusenden. Verlust und Beschädigung einer Leihverpackung geht,
so lange diese nicht an den Lieferanten zurück gelangt ist, zu Lasten
des Bestellers, wenn dies von ihm zu vertreten ist. Leihverpackungen
dürfen nicht anderen Zwecken oder zur Aufnahme anderer Produkte dienen.
Sie sind lediglich für den Transport der gelieferten Ware bestimmt.
Beschriftungen dürfen nicht entfernt werden.
V. Zahlung
1. Die Rechnungen sind sofort zahlbar ohne Skonto und ohne jeden
Abzug, sofern keine Skonto-Regelungen vertraglich vereinbart sind. Wechsel
werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber unter
Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen angenommen.
2. Zurückbehaltung und Aufrechnung wegen vom Lieferanten bestrittener
Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.
3. Die Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungsbedingungen oder andere
Umstände, welche bei Anlegung banküblicher Maßstäbe auf eine wesentliche
Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers schließen
lassen, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Lieferanten,
die auf demselben Rechtsverhältnis beruhen, zur Folge.
VI. Beanstandungen, Mängelansprüche,
Haftung
1. Beanstandungen hinsichtlich Beschaffenheit oder Menge sind
dem Lieferanten unter Angabe der Rechnungs- und Versandnummer und der
Produktbezeichnung unverzüglich, spätestens 14 Tage nach Erhalt der
Ware, verborgene Mängel spätestens 7 Tage nach deren Entdeckung, schriftlich
anzuzeigen.
2. Der Besteller hat - erforderlichenfalls durch eine Probeverarbeitung
- zu prüfen, ob die gelieferte Ware für den vorgesehenen Einsatz geeignet
ist.
3. Prototypen dienen der Vorbereitung der Serienproduktion und
sind ein Zwischenergebnis der Entwicklungsarbeit. Abweichungen von den
vereinbarten Spezifikationen und Parametern können daher auftreten.
Jede Garantie oder Gewährleistung auf Prototypen ist daher ausgeschlossen.
4. Bei fristgemäß angezeigten und begründeten Beanstandungen ist
der Lieferant zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist berechtigt.
Misslingt die Nacherfüllung zweimal, wird sie unmöglich, unberechtigt
verweigert oder dem Besteller unzumutbar, so ist der Besteller nach
seiner Wahl berechtigt, den
Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
5. Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers
(Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere
wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter
Handlung sind ausgeschlossen. Unberührt davon bleiben die Fälle der
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, der zwingenden Haftung nach
dem Produkthaftungsgesetz, bei Verletzung des Lebens, des Körpers und
der Gesundheit sowie die Fälle vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Schadensverursachung.
Der Schadensersatzanspruch ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren
Schaden begrenzt, soweit nicht einer der o.g. zwingenden Haftungsgründe
vorliegt. Eine Haftung für Mangelfolgeschäden aus Pflichtverletzungen
ist ausgeschlossen, sofern die verletzte Pflicht nicht gerade vor solchen
Folgeschäden schützen sollte. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil
des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
6. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten auch für die persönliche
Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und sonstige
Erfüllungsgehilfen.
7. Ansprüche des Bestellers aus einer Garantie im Sinne von §
443 BGB bleiben durch die vorstehenden Bestimmungen unberührt.
8. Mängelansprüche hinsichtlich der gelieferten Produkte verjähren
nach einem Jahr, ausgenommen sind Ansprüche des Bestellers gegen den
Lieferanten aufgrund arglistig verschwiegener Mängel.
VII. Anwendungstechnische Beratung
1. Anwendungstechnische Beratung erteilt der Lieferant nach bestem
Wissen. Alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung der Produkte
befreien den Besteller nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen auf
die Eignung der Produkte für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke.
2. Darüber hinaus sind vom Besteller die Spezifikationen und Normen
für den Umgang mit den gelieferten Waren und deren Einsatzbereich zu
beachten.
3. Will der Besteller die gelieferten Waren zu anderen Zwecken
einsetzen als mit dem Lieferanten besprochen oder vereinbart, so darf
dies erst nach ausgiebiger Erprobung und Untersuchung sowie Vorliegen
eventuell notwendiger behördlicher Genehmigungen und/oder Bescheinigungen
geschehen.
VIII. Eigentumsvorbehalt
1. Die Ware bleibt Eigentum des Lieferanten, bis der Besteller
seine gesamten Verbindlichkeiten aus den gegenwärtigen und künftigen
Geschäftsbeziehungen mit dem Lieferanten getilgt hat.
2. Bei der Verarbeitung der gelieferten Waren durch den Besteller
gilt der Lieferant als Hersteller und erwirbt Eigentum an den neu entstehenden
Waren. Erfolgt die Verarbeitung zusammen mit anderen Materialien, erwirbt
der Lieferant Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes der gelieferten
Waren zu dem Wert der anderen Materialien und dem Wert der Verarbeitung.
Ist im Falle der Verbindung oder Vermischung der gelieferten Ware mit
einer Sache des Bestellers diese als Hauptsache anzusehen, geht das
Miteigentum an der Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der gelieferten
Ware zum Rechnungs- oder - mangels eines solchen - Verkehrswert der
Hauptsache auf den Lieferanten über. Der Besteller gilt in diesen Fällen
als Verwahrer.
3. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig
zu verwahren und auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung
zu versichern. Er tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen
hierdurch im Voraus an den Lieferanten ab.
4. Der Besteller ist berechtigt, über die im Eigentum des Lieferanten
stehenden Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, so lange
er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Lieferanten
rechtzeitig nachkommt.
5. Der Besteller tritt bereits jetzt alle Forderungen aus dem
Verkauf von Waren, an denen dem Lieferanten Eigentumsrechte zustehen,
zur Sicherung an den Lieferanten ab, und zwar im Umfang des jeweiligen
Eigentumsanteils des Lieferanten an den verkauften Waren. Verbindet
oder vermischt der Besteller die gelieferte Ware entgeltlich mit einer
Hauptsache Dritter, so tritt er bereits jetzt seine Vergütungsansprüche
gegen den Dritten bis zur Höhe des Rechnungswertes der gelieferten Ware
zur Sicherung an den Lieferanten ab.
6. Der Besteller ist auf Verlangen des Lieferanten verpflichtet,
seinen Abnehmern die Abtretung bekannt zu geben und dem Lieferanten
die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen die Abnehmer erforderlichen
Auskünfte und Unterlagen zu geben.
7. Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist der Lieferant berechtigt,
auch ohne Ausübung des Rücktrittsrechts und ohne Nachfristsetzung auf
Kosten des Käufers die einstweilige Herausgabe der in seinem Eigentum
stehenden Waren zu verlangen.
8. Übersteigt der Wert der dem Lieferanten zustehenden Sicherungen
die zu sichernden Forderungen des Lieferanten gegen den Besteller um
mehr als 20 % so ist auf Verlangen des Bestellers der Lieferant insoweit
zur Freigabe von Sicherheit nach seiner Wahl verpflichtet.
9. Liegt auf Seiten des Bestellers eine Leistungsverzögerung oder
ein sonstiger Verstoß gegen gesetzliche oder vertragliche Pflichten
vor, ist der Lieferant zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
IX. Erfüllungsort und
Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für die Lieferung ist die jeweilige Versandstelle
des Lieferanten, für die Zahlung dessen Sitz.
2. Gerichtsstand ist nach Wahl des Lieferanten dessen Firmensitz
oder der allgemeine Gerichtsstand des Bestellers; dies gilt auch für
Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse.
3. Das Vertragsverhältnis und alle Rechtsbeziehungen hieraus unterliegen
ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss
des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Internationale Warenkaufverträge
(CISG)
X. Salvatorische Klausel
Durch die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Klauseln wird die Wirksamkeit
der anderen Bestimmungen und des Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner
sind verpflichtet, die ungültigen Klauseln durch andere Regelungen zu
ersetzen, die den unwirksamen Klauseln wirtschaftlich möglichst weitgehend
entsprechen.